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Transparenz im Betrieb

Gemäß Art. 1 Abs. 125 des Gesetzes 124/2017 über Zuwendung, Subventionen, Vergünstigungen, Beiträge oder Hilfen in Form von Geld- oder Sachleistungen, die nicht allgemeiner Art sind und keinen Gegenleistungs-, Gehalts- oder Entschädigungscharakter haben und von öffentlichen Verwaltungsbehörden einen Betrag von mehr als 10.000,00 € erhalten haben, ist Folgendes zu beachten:

Im Jahr 2019 erhielt das Unternehmen vom Ministeruum für wirtschaftliche Entwicklung einen Betrag von 2.545,00 €, der sich auf einen Gesamtbeitrag von 12.734,00 € stützt, der gemäß Art. 2 des DL 69 von 2013 (sog. Nuova Sabatini) erhalten wurde. In Bezug auf den zweiten Beitrag, der nach der gleichen Regelung erhalten wurde (insgesamt 6.703,00 €), wurden im Jahr 2019 2.013,00 € erhoben.

Darüber hinaus konnte das Unternehmen, wie bereits im Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten gegenüber Banken erwähnt, von der Garantie profitieren, weil wegen der bei der Banca del Mezzogiorno – Mediocredito centrale s.p.a. eingerichteten Garantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen das 2018 aufgenommene Darlehen in Höhe von 1.000.000,00 € gewährt wurde.

Das Bruttozuschussäquivalent (ESL) für die gesamte Laufzeit des Darlehens, d. h. vom 31.12.2018 bis zum 30.11.2028 beläuft sich auf 95.960,00 €. Im Jahr 2019 hat das Unternehmen auch den Betrag von 347.244,00 € von der Region Venetien als Beitrag für die Umsetzung des SPA Neró (POR FESR VENETO 2014-2020 Maßnahme 3.3.4 C) erhalten.

Ebenfalls im Jahr 2019 erhielt das Unternehmen einen Betrag von 2.585,00 € für den Digitalisierungsgutschein (Gesetzesverordnung Nr.  145 vom 23.12.2013). Bei diesem Punkt verweisen wir auf das Register für staatliche Beihilfen.